Allgemeine
Geschäftsbedingungen
(AGB)
der Mechatroniker für
1.) Geltung
Diese
Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Alpen
Gastro Service OG) und
natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das
gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für
alle hinkünftigen Geschäfte, Serviceleistungen, Reparaturen und
Montagen, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen
Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug
genommen
wurde. Es
gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB,
abrufbar auf unserer Homepage (www.alpengastroservice.at)
und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.Wir
kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. Geschäftsbedingungen
des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen
zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt,
wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich
widersprechen.
2.) Angebote, Vertragsabschluss
Unsere
Angebote sind unverbindlich und sind 14 Tage ab Austellungsdatum gültig.
Zusagen,
Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von
diesen AGB
abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien
(Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere
Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der
Kunde – sofern
der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung
zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren
Richtigkeit Stellung nehmen.
Verletzt der Kunde diese Obliegenheit,
sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich
schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt
wurden. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
3.) Preise
Preisangaben
sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Für
vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag
keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch
auf angemessenes Entgelt. Preisangaben verstehen
sich Exklusive
(netto) der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-,
Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und
Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
Die
fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu
veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom
Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels
Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten. Wir
sind aus eigenem berechtigt, wie
auch auf Antrag des Kunden
verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn
Änderungen hinsichtlich (a) der Lohnkosten
durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer
zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie
Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von
Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die
Anpassung erfolgt
in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen
Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern
gegenüber jenen im Zeitpunkt der
tatsächlichen Leistungserbringung,
sofern wir uns nicht in Verzug befinden. Das
Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach
dem
VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte.
Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag
abgeschlossen wurde. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4.) Beigestellte Ware
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden 20 % des Werts der beigestellten Geräte bzw.
des Materials als
Manipulationszuschlag zu berechnen. Solche
vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht
Gegenstand
von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5.) Zahlung
Bei Vertragsabschluss werden bis zu 50% Anzahlung fällig (je nach Auftrag), der Rest wird nach
Leistungsfertigstellung fällig. Die
Berechtigung zu
einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
Vom
Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf
Überweisungsbelegen sind
für uns nicht verbindlich. Kommt
der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse
in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer
Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den
Kunden einzustellen.
Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden
fällig zu stellen. Bei
Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer
einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen
(Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. Der
Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur
Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu
ersetzen. Wir
sind gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu
berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Eine
Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt
worden sind. Für
zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende
Mahnungen
verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur
Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 5 soweit
dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6.) Bonitätsprüfung
Der
Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten
ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer
Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform
(ÖVC),
Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7.) Mitwirkungspflichten des Kunden
Unsere
Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle
technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen
sowie
rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne
mitteilen) geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder
Sicherheitsleistungen
erhalten haben, und der Kunde seine
vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen, insbesondere
auch die in nachstehenden
Unterpunkten genannten, erfüllt. Der Kunde ist bei von
uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
sofort nach Ankunft
unsers Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen
werden kann. Der Kunde hat die
erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und
Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese
können gerne bei uns erfragt werden. Die für die
Leistungsausführung
einschließlich des Probebetriebes
erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen
Kosten beizustellen. Der Kunde hat
uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie
für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung
zu stellen. Der
Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen
und
rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben
wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder
Erfahrung kennen musste. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa
Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und
dergleichen in technisch
einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns
herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen
kompatibel sind. Wir
sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen. Insbesondere
hat der Kunde
vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben
über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen
oder ähnlicher Anlagen,
Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher
Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen
Angaben unaufgefordert zur
Verfügung stellen. Auftragsbezogene
Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden. Für
Konstruktion und
Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt
der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich
allfälliger vom Kunden zur
Verfügung gestellten Unterlagen,
übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage
eines technischen Baudossiers und die
Bescheinigung der Einhaltung
der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer
Richtlinien hinaus – hinsichtlich des
Liefergegenstandes nicht, und
ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht
zur Ausstellung der Bescheinigung kann
an den Kunden, der den
Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden. Der
Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und
Rechte aus dem
Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8.) Leistungsausführung
Wir
sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und
Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus
technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu
erreichen.
Dem
Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige
Änderungen
unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Kommt
es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu
einer
Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Wünscht
der
Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb
eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.
Hierdurch
können Überstunden notwendig werden und/oder durch die
Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und
erhöht sich das
Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand
angemessen. Sachlich (zB
Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte
Teillieferungen-
und leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung
gestellt werden.
Ist Lieferung auf Abruf
vereinbart, so gilt
der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
9.) Liefer- und Leistungsfristen
Liefer-/Leistungsfristen
und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich
festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift
bedarf
ebenfalls der Schriftlichkeit. Fristen
und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht
vorhersehbarer und von uns nicht
verschuldeter Verzögerung durch
unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die
nicht in unserem Einflussbereich liegen, in
jenem Zeitraum,
währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt
bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag
bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. Werden
der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung
durch dem
Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen,
insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten
gemäß
Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und
Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Wir sind
berechtigt,
für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und
dergleichen in unserem Betrieb 10% des Rechnungsbetrages je
begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die
Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen
Abnahmeobliegenheit
hiervon unberührt bleibt. Beim
Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels
eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10.) Gefahrtragung
Auf den
unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den
Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im
Werk oder
Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
Der unternehmerische
Kunde wird sich gegen dieses
Risiko entsprechend versichern. Wir
verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen
Wunsch des Kunden auf dessen Kosten
abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
11.) Annahmeverzug
Gerät
der Kunde länger als 8
Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit
Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb
angemessener Zeit bei
Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm
zuzurechnenden
Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder
verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für
die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der
Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen
Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. Bei Annahmeverzug des Kunden
sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf
Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine
Lagergebühr gemäß Pkt. 9.4 zusteht.
Im
Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen
pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30
% des Bruttoauftragswertes
ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
12.) Eigentumsvorbehalt
Die
von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine
Weiterveräußerung ist
nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig
vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers
bekannt gegeben wurde und wir
der Veräußerung zustimmen. Im Fall
unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns
abgetreten.
Der
Kunde hat bis zur
vollständigen Zahlung des Entgeltes oder
Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese
Abtretung anzumerken und seine
jeweiligen Schuldner auf diese
hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und
Informationen, die zur Geltendmachung der
abgetretenen Forderungen
und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei
angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der
Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein
Vermögen
oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu
verständigen.
Der
Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass
wir zur
Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der
Vorbehaltsware betreten dürfen. Notwendige und zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt
der Kunde. In
der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur
dann ein
Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und
bestmöglich verwerten. Bis
zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der
Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet,
sicherungsübereignet
oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung
oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde
verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
13.) Schutzrechte Dritter
Für
Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen
(Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige
Spezifikationen, etc.)
herstellen, übernimmt ausschließlich der
Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände
Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden.
Werden
Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt,
die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des
Kunden bis zur
Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit
der Ansprüche ist offenkundig.
Der
Kunde hält uns
diesbezüglich schad- und klaglos. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene
Kostenvorschüsse zu verlangen. Ebenso
können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und
nützlicher Kosten vom Kunden
beanspruchen.
Wir
sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene
Kostenvorschüsse zu verlangen.
14.) Unser geistiges Eigentum
Liefergegenstände
und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen,
Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die
von
uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben
unser geistiges Eigentum.
Deren
Verwendung, insbesondere deren
Weitergabe, Vervielfältigung,
Veröffentlichung und Zur Verfügung-Stellung einschließlich auch
nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren
Nachahmung, Bearbeitung
oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Der
Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung
des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15.) Gewährleistung
Die
Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab
Übergabe.
Der
Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung
(z.B.
förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn
der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder
die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag,
an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die
Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine
Verfügungsmacht übernommen. Ist
eine gemeinsame Übergabe
vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
Behebungen
eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines
Mangels dar. Der
Kunde hat stets zu beweisen, dass der
Mangel zum Zeitpunkt der
Übergabe bereits vorhanden war. Zur
Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne
schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten
Sachverständigen einzuräumen Mängelrügen
und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der
Gewährleistungsansprüche
unverzüglich (spätestens nach 7 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer
Fehlerbeschreibung und Angabe der
möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
Sind
Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns
entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit
oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Eine
etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Liefergegenstandes, durch welche ein
weitergehender Schaden droht
oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom
Kunden unverzüglich einzustellen, soweit
dies nicht unzumutbar ist.
Wir
sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung
anzustellen oder anstellen zu lassen, auch
wenn durch diese die Waren
oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass
diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler
zu vertreten haben,
hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes
Entgelt zu tragen.
Im
Zusammenhang mit der
Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung
sind vom Kunden
unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte,
Energie und Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 7.
mitzuwirken. Zur Mängelbehebung sind
uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche
einzuräumen. Ein
Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene
Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und
unbehebbaren Mangel handelt.
Werden
die Leistungsgegenstände
aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die
bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
Keinen Mangel begründet
der Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll
geeignet
ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche
Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung
vorgelegenen
Informationen basiert, weil der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten gemäß Punkt Mitwirkungspflichten des Kunden.
nicht nachkommt. Ebenso
stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch
einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den
gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
16.) Haftung
Wegen
Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei
Vermögensschäden
nur in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit aufgrund technischer Besonderheiten. Die
Haftung ist beschränkt mit dem
Haftungshöchstbetrag einer
allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Diese
Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens
an einer Sache, die
wir zur Bearbeitung übernommen haben. Schadenersatzansprüche
sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich
geltend zu
machen. Die
Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche
gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfe aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag
ihrerseits mit dem Kunden zufügen. Unsere
Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von
Bedienungs-
und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht
von uns autorisierte
Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern
dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung
notwendiger Wartungen. Wenn
und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen
Gunsten
abgeschlossen Schadenversicherung (z.B.: Haftpflichtversicherung, Kasko,
Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in
Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung
gegenüber
dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die
Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie). Jene
Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und
sonstige
produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und
Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom
Kunden
unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet
werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine
ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
17.) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile
dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Teile nicht berührt.
Die Parteien
verpflichten sich jetzt
schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom
Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Ergebnis unter
Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
18.) Allgemeines
Es gilt
österreichisches recht. Das UN-Kaufrecht ist
ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der
Sitz des Unternehmens (Adnet 125a, 5421 Adnet,
Österreich) Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen
uns und dem Kunden ergebenden
Streitigkeiten ist das für unseren
Sitz örtlich zuständige Gericht. Änderungen seines
Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder
andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
19.) Anmerkungen
Die
vorliegenden AGB wurden entsprechend der aktuell geltenden
Gesetzeslage erstellt. Es wird jedoch darauf verwiesen, dass alle
Angaben trotz
sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und
eine Haftung des Autors, des Herausgebers oder der Wirtschaftskammern
Österreichs
ausgeschlossen ist. Eigenständige Änderungen sind
möglich, erfolgen jedoch ausschließlich auf eigene Gefahr.
Sprachliche Formulierungen in
männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.
Änderungen, Irrtümer und Schreibfehler Vorbehalten
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